… leider kann man Situationen nur dann mit der Kamera „einfangen“, wenn sich der Protagonist nicht vorgewarnt verspannt und unnatürlich verhält. Auch für eine spätere Frage ob man das Bild so veröffentlichen kann/darf, bleibt oft keine Zeit … die Situation ist vorbei. Abgeleitet aus der Medien Ethik habe ich daher für mich einen entsprechenden Canon definiert. Diesen werde ich noch in meinem Block näher darstellen, dazu braucht es allerdings noch mehr Zeit. Vorab gesagt, ich werde keine ehrrührigen, verletzenden Aufnahmen von Menschen machen, Kinder sind ebenfalls tabu!

Wenn Sie sich näher über die Thematik informieren möchten so empfehle ich die zig Erläuterungen von Juristen und Straßenfotografen bei Youtu.be, bzw. das Buch „Streetfotografie“ von Jochen Müller (BILDNER-VERLAG).

Aber meine Zusage gilt, sollten Sie sich als Person auf einem meiner Fotos wiedererkennen, die ich vor der Veröffentlichung nicht gefragt habe oder fragen konnte, bitte ich Sie, sich bei mir zu melden. Selbstverständlich werde ich das betreffende Foto auf Wunsch sofort löschen, oder auch einen Abzug für Sie zur Verfügung stellen.

 

 

Quelle: Wikipedia (Stichwort Straßenfotografie)

In Deutschland ist die Veröffentlichung von Aufnahmen von Personen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG. und die Veröffentlichung öffentlicher Szenen durch das Recht am eigenen Bild eingeschränkt.[12][13][14] Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG macht davon jedoch eine Ausnahme, wenn die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Das gilt jedoch nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG nur für eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nicht verletzt wird.

Das Landgericht Berlin hat 2014 für den Fall einer Zurschaustellung der Straßenfotografie als Straßenplakat entschieden, dass die „bei einem rein privaten Lebensvorgang“ im öffentlichen Straßenraum abgebildete Person Anspruch auf Unterlassung hat.[15] Die Entscheidung wurde dafür kritisiert, sich nicht ausreichend mit der Kunstfreiheit auseinandergesetzt und stattdessen einseitig auf das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person abgestellt zu haben.[16] Die Berufung des Fotografen wurde im Juni 2015 vom Kammergericht zurückgewiesen.[17] Das Kammergericht begründete die Entscheidung damit, dass die Ausstellung in Form von Stelltafeln im öffentlichen Raum die abgebildete Person „als Blickfang einer breiten Masse“ aussetzen würde „und nicht, wie in einer Kunstausstellung regelmäßig zu erwarten, der Betrachtung durch kunstinteressierte Besucher.“[18]

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2018 das Urteil des Kammergerichts als verfassungskonform bewertet, gleichzeitig aber festgestellt, dass die Straßenfotografie unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG falle. Bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person müssten die Gerichte im Einzelfall klären, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichten hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Das Kammergericht habe die Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit bei der Zuordnung des Bildnisses zum Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und in das Ergebnis seiner Abwägung im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG einbezogen und sei dabei auch den Eigengesetzlichkeiten der Straßenfotografie gerecht geworden. Indem es die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus der Art der Präsentation des Bildes als großformatigem Blickfang an einer öffentlichen Straße herleitet, habe das Kammergericht nicht verkannt, dass es mit der Kunstfreiheit nicht vereinbar wäre, ihren Wirkbereich von vornherein auf Galerien, Museen oder ähnliche räumlich begrenzte Ausstellungsorte zu begrenzen, sondern habe die besondere Persönlichkeitsverletzung der Klägerin durch die hervorgehobene Präsentation auf einer großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt zum zentralen Punkt seiner Abwägung gemacht. Damit habe das Kammergericht die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung, welche strukturtypisch für die Straßenfotografie sei, nicht generell unmöglich gemacht.[19]